Kfz-Sachverständiger Ihres Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sie müssen nicht in Vorkasse gehen und wir kommen auch zu Ihnen nach Hause. Unfallhotline Ihres Sachverständigen vor Ort:
Ing.- und Kfz- Sachverständigenbüro Merkle: 0152 02 002 110
Unabhängige Beweissicherung
Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Umfang des Schadens
Sie haben eine freie Werkstattwahl. Sie sind nicht verpflichtet, eine sogenannte Vertrauens- oder Partnerwerkstatt des gegnerischen Versicherers aufzusuchen. Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeugs ist die Tatsache, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt in der Regel anzugeben. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang und durch die Rechnung der Werkstatt dessen Reparatur belegt werden.
Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines evtl. Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.
Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grund-
sätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die MwSt. nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der MwSt. ermittelt werden.
Schutz des Versicherers des Unfallverursachers
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass die gegnerische Versicherung keine übertriebenen oder schlicht falschen Schadenersatzforderungen bezahlt. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.
Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, haben Sie für die Dauer (lt. Sachverständigengutachten) der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Dies gilt nur, wenn Sie das Fahrzeug reparieren lassen. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, können Sie ebenfalls aus dem von
Ihnen beauftragten Schadengutachten entnehmen.
Schadensmanagement
Behalten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen. Oft wird Unfallopfern von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten. Lassen Sie sich nicht darauf ein! Im Zweifelsfall wird nur ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger den Schaden korrekt bemessen und kein Gutachter, der im Auftrage einer Versicherung tätig ist.
Werkstatt Ihres Vertrauens
Sie haben eine freie Werkstattwahl. Sie sind nicht verpflichtet, eine sogenannte Vertrauens- oder Partnerwerkstatt des Versicherers aufzusuchen.
Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie als Geschädigter einen Rechtsanwalt mit der Schadenabwicklung beauftragen. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich die Versicherung des Schädigers zu tragen. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall auch diese Möglichkeit zu nutzen.